Gibt es ein Recht auf Freistellung für ein Ehrenamt?
Der Mitarbeiter muss für die Freiwillige Feuerwehr einen Lehrgang absolvieren. Muss der Arbeitgeber ihn dafür freistellen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.
Einer meiner neuen Mitarbeiter ist Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr. Jetzt möchte er für einen Lehrgang freigestellt werden. Muss ich das?, fragt Manfred Kobmann.
Sehr geehrter Herr Kobmann,
da geht es Ihnen wie vielen anderen Betrieben auch, in denen Mitarbeiter sich für das Gemeinwohl engagieren. Zunächst ist Ihre Frage kurz und knapp mit einem Ja zu beantworten. Sie müssen Ihre Arbeitnehmer nicht nur für Lehrgänge freistellen, sondern auch für Einsätze . Denn für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gelten – anders als bei anderen Ehrenämtern – besondere Regeln, weil sie eine wichtige Grundversorgung für die Allgemeinheit sicherstellen. Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (aber auch des Technischen Hilfswerks) dürfen aufgrund ihres Ehrenamts keine beruflichen Nachteile entstehen.
Der Gesetzgeber regelt die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf der landesrechtlichen Grundlage, weil der Brandschutz Ländersache ist. So besagt beispielsweise der § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen : „Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.“
Sie kommen also um eine Freistellung Ihres Arbeitnehmer nicht herum. Sie sehen aber auch, dass Sie von Ihrer Gemeinde eine Kostenerstattung erhalten können – jedenfalls nach dieser landesrechtlichen Norm. In der Regel sind die vergütungsrechtlichen Folgen eines solchen Einsatzes in den einzelnen Ländern weitgehend gleich geregelt. Dazu müssen Sie lediglich einen Antrag stellen.
Quelle: https://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-05/arbeitsrecht-freistellung-ehrenamt?wt_zmc=sm.ext.zonaudev.whatsapp.ref.zeitde.share.link.x (Stand: 03.07.2019)
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