Neue Vorschrift zu Rauchwarnmeldern in Sachsen
Künftig sind die Geräte auch in Bestandsgebäuden Pflicht
Mit der aktuellen Neufassung der Sächsischen Bauordnung hat der Freistaat auch die Regelung zur Ausstattung von Gebäuden mit Rauchwarnmeldern angepasst. Bisher bestand in Sachsen die Rauchmelderpflicht lediglich für Neubauten (seit 2016), in Bestandsgebäuden jedoch nicht – im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern. Jetzt hat Sachsens Kabinett nachgebessert: Vorgesehen ist, dass künftig auch sächsische Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Dafür soll eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 gelten.
Die Regelung im Detail
Vorgeschrieben werden die Rauchwarnmelder für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift wird nicht nur für Wohnungen gelten, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime. In Berlin und Brandenburg sind Rauchmelder übrigens auch im Wohnzimmer Pflicht.
Wer übernimmt Installation, Pflege und Wartung?
Künftig gilt auch für Sachsen: Eigentümer bzw. Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses sind verpflichtet, das Objekt gemäß gesetzlicher Vorschrift mit Rauchmeldern auszustatten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht, nicht nach oder sind nicht alle vorgeschriebenen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet, sollten Mieter diesen zunächst persönlich darauf ansprechen oder anschreiben. Falls Vermieter nicht reagieren, können Mieter die Bauaufsichtsbehörde einschalten.
Für die Pflege und Prüfung der Rauchmelder sind jedoch die Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist jedoch gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rauchmelder durch den Mieter geprüft werden können und diese Pflichte auch umgesetzt wird. Die Prüfung und Pflege der Rauchmelder sollte regelmäßig gemäß Herstellerangaben erfolgen, mindestens jedoch alle zwölf Monate. Der Vermieter bleibt jedoch in der Pflicht, die fachgerechte Wartung der Rauchmelder sicherzustellen. Dazu zählt der Austausch leerer Batterien und defekter oder gealterter Rauchmelder.
Qualitätszeichen für Rauchmelder
Wie die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ des Forums Brandrauchprävention e.V. mitteilt, werden zwei Drittel der Brandopfer im Schlaf vom Feuer überrascht. Gefährlich ist dabei der Brandrauch. Hier kommen Rauchwarnmelder zum Einsatz, die bei giftigem Rauchgas ein lautes akustisches Signal ertönen lassen. So bleiben Bewohnern wertvolle Sekunden und Minuten, um sich in Sicherheit zu bringen. Für Verbraucher stellt das sogenannte Q-Label eine sichere Orientierungshilfe dar, welcher Rauchmelder eine gute Qualität mitbringt. Die eingetragene Marke zur Kennzeichnung von Rauchmeldern setzt das CE-Zeichen voraus. Unternehmen schaffen durch einheitliche Kriterien und eine unabhängige Prüfung Transparenz und eine besondere Qualitätssicherung.
Weitere Informationen zum Thema gibt es im Infoportal für Verbraucher unter www.rauchmelder-lebensretter.de/
(Quelle: https://www.blick.de/sachsen/neue-vorschrift-zu-rauchwarnmeldern-in-sachsen-artikel11947287?fbclid=IwAR2kxtbLqe64jutGz7kjtRQqwefyvlg4cLEFWO6Y8H5ateMJiTrgbUEZJUc)
Tags:Feuerwehr, Freiwillige, Medingen, Rauchmelderpflicht, Sachsen